[ Auszug: (1) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person des
Testamentsvollstreckers einem Dritten überlassen. Die Bestimmung erfolgt
durch Erklärung gegenüber dem Na ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]